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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Jagdschule Weiss, Postweg 11, 49076 Osnabrück,
vertreten durch Frau Cornelia Weiß, USt-IdNr.: DE326193324
(„Jagdschule“)
- § 1 Anwendungsbereich
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Jagdschule und ihren Kunden („Schüler“) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages gültigen Fassung.
(2) 1Der Anwendung abweichender Geschäftsbedingungen von Schülern wird widersprochen. 2Sie können allenfalls Anwendung finden, wenn und soweit die Jagdschule ihrer Anwendung ausdrücklich zugestimmt hat.
- § 2 Vertragsgegenstand
(1) 1Als Gegenstand des Ausbildungsvertrages („Vertrag“) schuldet die Jagdschule den Schülern eine Vorbereitung auf die (staatliche) Jägerprüfung durch Vermittlung von theoretischem Wissen und von praktischen Kenntnissen im Rahmen von Unterrichts- und Übungseinheiten („Jagdkurs“). 2Dafür schulden die Schüler der Jagdschule eine Vergütung („Kursgebühr“).
(2) Da es sich bei der (staatlichen) Jägerprüfung um eine staatliche Prüfung handelt, sind die Prüfungsteilnahme oder ein etwaiges Bestehen der Prüfung durch den Schüler kein Vertragsgegenstand und von der Jagdschule mithin auch nicht geschuldet.
- § 3 Vertragsschluss
(1) 1Die Darstellung von Kursinhalten, Terminen und Preisen auf Internetseiten oder in sonstigen Veröffentlichungen der Jagdschule stellt noch kein rechtsverbindliches Angebot auf Vertragsschluss, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes dar (invitatio ad offerendum). 2Erst die Übersendung eines Anmeldeformulars durch einen Schüler stellt einen rechtsverbindlichen Antrag auf Vertragsschluss dar („Anmeldung“). 3Der Vertrag kommt erst und ausschließlich durch eine Bestätigung der Anmeldung durch die Jagdschule zustande („Auftragsbestätigung“).
(2) 1Die Anmeldung eines Schülers erfolgt ausschließlich über ein Anmeldeformular auf den Internetseiten der Jagdschule. 2Jede Anmeldung eines Schülers muss diese Vertragsbedingungen nachweislich akzeptieren und sie dadurch zum Bestandteil des Antrages machen (z.B. durch Klicken auf eine entsprechende Schaltfläche im Internet).
(3) 1Die Jagdschule behält sich bis zur rechtsverbindlichen Annahme einer Anmeldung vor, ihre Kapazitäten zu prüfen und eine Anmeldung nötigenfalls zurückzuweisen. 2Eine (automatisierte) E-Mail der Jagdschule zur Bestätigung der Übermittlung einer Anmeldung („Anmeldungsbestätigung“) stellt noch keine rechtsverbindliche Vertragsannahme dar. 3Eine solche folgt erst aus einer förmlichen Auftragsbestätigung, die spätestens eine Woche nach Anmeldung bei einem Schüler eingehen sollte.
- § 4 Preise, Kursgebühr, Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) 1Mit der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Vergütung der Jagdschule („Kursgebühr“) ist die Teilnahme an den vereinbarten praktischen und theoretischen Unterrichts- und Übungseinheiten einschließlich der Kosten für die Nutzung aller prüfungsrelevanten jagdschuleigenen Waffen, des Lehrreviers, des Präparateraumes und einschließlich der Kosten für eine erforderliche Haftpflicht- und Unfallversicherung und für anfallende Schießstandgebühren abgegolten. 2Staatliche Prüfungsgebühren, die Kosten für Munition, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie etwaige Kosten für externe Lehrmaterialien sind hingegen kein Bestandteil der Kursgebühr.
(3) 1Die Kursgebühr ist gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung ohne Abzug mit Frist von zwei Wochen zur Zahlung fällig. 2Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel drei Wochen vor Kursbeginn. 3Eine etwaige Zahlung im Voraus müsste individuell mit der Jagdschule vereinbart werden.
(4) 1Ein Aufrechnungsrecht steht einem Schüler nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 2Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann ein Schüler allenfalls wegen Gegenansprüchen aus ein und demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
- § 5 Jagdkurs, Verhinderungsfälle
(1) Der Umfang, der Inhalt und die Termine des jeweiligen Jagdkurses ergeben sich einzelfallbezogen aus einer Zusammenschau von Anmeldung und Auftragsbestätigung.
(2) 1Ist ein Schüler ganz oder teilweise an der Teilnahme an einem bestätigten Jagdkurs gehindert, berechtigt dies nicht zur Minderung der Kursgebühr. 2Ausgefallene Unterrichts- oder Übungseinheiten berechtigen nur dann zur Minderung, soweit der Ausfall von der Jagdschule zu vertreten ist und soweit die Jagdschule keinen Ausweichtermin angeboten hat.
(3) 1Wenn einem Schüler die Teilnahme an einem bestätigten Jagdkurs aus wichtigem Grund nicht möglich ist, kann er seinen Jagdkurs einmalig auf einen anderen Termin innerhalb der nächsten 12 Monate umbuchen, wenn er dies der Jagdschule spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Jagdkurses oder aus ganz besonders wichtigem Grund allerspätestens zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Jagdkurses mitgeteilt hat. 2In einem solchen Fall bleibt er zu einer Zahlung der hälftigen vereinbarten Kursgebühr verpflichtet. 3Bei nicht fristgerechter Mitteilung hat er die Kursgebühr in voller Höhe zu entrichten. 4Die vorstehenden Zahlungsverpflichtungen entfallen, wenn der Schüler eine Ersatzperson benennt, die die vereinbarte Kursgebühr in voller Höhe zahlt. 5Zur Absicherung des Haftungsrisikos wird den Schülern der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bei einem Drittanbieter empfohlen.
(4) 1Wird die Durchführung des Jagdkurses infolge höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger von der Jagdschule nicht zu vertretender Umstände zu dem gebuchten Termin unmöglich, so erfolgt eine kostenlose Umbuchung auf einen neuen Jagdkurs innerhalb von 12 Monaten. 2Aus einem solchen Umstand kann der Teilnehmer weder Schadensersatzansprüche noch ein Rücktrittsrecht herleiten. 3Sollte innerhalb von 12 Monaten kein anderer Jagdkurs durchführbar sein, werden dem Schüler seine Kosten für bezahlte und nicht in Anspruch genommene Leistungen erstattet.
(5) 1Ein Wechsel von Lehr- oder Ausbildungskräften der Jagdschule oder ein Wechsel des Ausbildungsortes ist keine wesentliche Vertragsänderung und berechtigt daher nicht zum Rücktritt vom Jagdkurs. 2Auch wesentliche Änderungen, die nicht von der Jagdschule, sondern von staatlichen Stellen zu vertreten sind, berechtigen vor und während eines Jagdkurses nicht zum Rücktritt.
- § 6 Jägerprüfung, Wiederholungsrecht
(1) 1Die Durchführung oder das Bestehen der (staatlichen) Jägerprüfung ist kein geschuldeter Gegenstand dieses Vertrages, der sich ausschließlich auf die Vorbereitung der (staatlichen) Jägerprüfung bezieht. 2 Der Jagdschüler hat jedoch Anspruch auf eine (private) Simulation der Jägerprüfung.
(2) 1Die (staatliche) Jägerprüfung wird von den zuständigen (staatlichen) Stellen veranstaltet, so dass die Bekanntgabe von Prüfungsterminen durch die Jagdschule insoweit immer unter dem Vorbehalt steht, dass der Prüfungstermin durch die prüfende staatliche Stelle weder abgesagt noch verschoben wird.2Der Schüler anerkennt in diesem Zusammenhang, dass die Jagdschule keinen Einfluss auf die Termine der (staatlichen) Jägerprüfung hat.
(3) Die Schüler sind selbst dafür verantwortlich, den für die Aneignung des vermittelten Wissens und der praktischen Kenntnisse erforderlichen Einsatz aufzubringen sowie die sonstigen Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Jägerprüfung zu gewährleisten (z.B. Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses).
(4) 1Je nach Bundesland muss die Prüfungsanmeldung durch den Schüler selbst oder durch die jeweilige Jagdschule erfolgen. 2Im Falle einer Anmeldung durch die Jagdschule übernimmt diese die rechtzeitige Anmeldung für die Schüler. 3Die Anmeldung zur Prüfung durch die Jagdschule setzt allerdings voraus, dass der Schüler die erforderlichen Anmeldungsvoraussetzungen erfüllt.
(5) 1Für den (atypischen) Fall, dass die Anzahl der Schüler eines Jagdkurses die Anzahl der verfügbaren Plätze einer Jägerprüfung übersteigt, wählt die Jagdschule die anzumeldenden Schüler grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Kursanmeldungen aus. 2Die Jagdschule kann die Anmeldung im Einzelfall unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der jeweiligen Prüfungsanwärter allerdings auch abweichend vornehmen.
(6) 1Im Falle eines Nichtbestehens der Jägerprüfung darf ein Schüler seinen Jagdkurs kostenfrei wiederholen. 2Die nicht in die Kursgebühr inkludierten Kosten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AGB) hat er auch in diesem Falle aber erneut selbst zu tragen.
- § 7 Haftung
(1) 1Ansprüche eines Schülers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. 2Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gegen Dritte, die während des Jagdkurses von Dritten verursacht werden sowie Schadensersatzansprüche gegen die Jagdschule aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Jagdschule, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Jagdschule nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit dieser durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurde und soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche des Schülers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
(3) Die Haftungsbeschränkungen aus Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Jagdschule, wenn und soweit Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
- § 8 Datenschutz, Bild- und Tonaufnahmen
(1) Die Schüler stimmen einer Speicherung und Verwaltung ihrer Anmeldedaten durch die Jagdschule zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung zu.
(2) 1Bild- und Tonaufnahmen – insbesondere von Lehrmaterialien – sind während des Jagdkurses nur nach expliziter Absprache gestattet. 2Bei Zuwiderhandlung kann die Jagdschule den Teilnehmer vom weiteren Jagdkurs ausschließen.
- § 9 Schlussbestimmungen, Kündigung
(1) 1Auf Verträge zwischen der Jagdschule und den Schülern ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. 2Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird dabei ausgeschlossen. 3Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften – insbesondere desjenigen Staates, in dem ein Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – bleiben davon unberührt.
(2) 1Der Ausbildungsvertrag bleibt auch bei ganzer oder teilweiser rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. 2An die Stelle der unwirksamen Punkte treten dann gesetzliche Vorschriften. 3Soweit dies für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag im Ganzen unwirksam.
(3) Eine etwaige Kündigung des Ausbildungsvertrages richtet sich ausschließlich nach gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Gerichtsstand ist Osnabrück.
Osnabrück, 25. April 2021